Rechtliches
Überwachung
Die Muschelfischerei in Niedersachsen ist in vielfältiger
Weise reglementiert und streng überwacht. Alle Muschelkutter
haben seit 1999 auf freiwilliger Basis Fahrtenschreiber (Black-Box)
an Bord, die alle Schiffsbewegungen und Fangaktivitäten
aufzeichnen. Seit 2004 gibt es eine weitere gesetzlich vorgeschriebene
Black Box an Bord, deren Informationen zweistündlich an
die BLE (Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung,
Außenstelle Hamburg), als übergeordnete Überwachungsbehörde
der Fischerei, weitergegeben werden. Bei der Besatzmuschelfischerei
werden zudem sämtliche Fangaktivitäten mit Orts- und
Mengenangaben in Logbüchern für das Staatliche Fischereiamt
Bremerhaven festgehalten.
Aktivitäten, die im Zusammenhang mit der Speisemuschelernte,
-anlandung und dem Verkauf stehen, werden in den Registrierscheinen
der zuständigen kommunalen Veterinär- und Lebenmittelüberwachungsbehörden
dokumentiert. Die Anlandeformulare der Fischereilogbücher
der Europäischen Gemeinschaften werden dem Staatlichen Fischereiamt
Bremerhaven zugeleitet.
Fischereigesetz und Küstenfischereiverordnung
Das Niedersächsische Fischereigesetz (Nds. FischG) von
1978 sowie die Niedersächsische Küstenfischereiordnung
(Nds. KüFischO) von 2006 reglementieren die Anlage von Kulturen
sowie die Fangaktivitäten der Muschelfischer. Das Antragsverfahren
zur Besatzmuschelfischerei mit der Begutachtung jeder Muschelbank
vor der Fischerei sowie Vorgaben bezüglich Schonzeiten und
Mindestmaßen werden hier gesetzlich geregelt. (siehe Muschelfang)
Standpunkt der Landesregierung
Als erklärter Wille der niedersächsischen Landesregierung gilt, dass die Obergrenze von 4 Muschelfischereibetrieben mit 5 Kuttern und maximal 1.300 Hektar Kulturflächen in den niedersächsischen Küstengewässern nicht überschritten wird. Dies wurde bei der Verordnung zur Veränderung der Niedersächsischen Küstenfischereiverordnung 2013 berücksichtigt und festgeschrieben.
Bei der Novellierung des Nationalparkgesetzes (Gesetz zur Neufassung
des Gesetzes über den Nationalpark „Niedersächsisches
Wattenmeer“) 2001 wurde festgelegt, dass die Konsumwildmuschelfischerei
ausschließlich aus ständig überfluteten Wattengebieten
erfolgen darf und dass die Besatzmuschelfischerei „...nur
im Rahmen eines Bewirtschaftungsplans, den die oberste Fischereibehörde
gemeinsam mit der obersten Naturschutzbehörde erlässt...“ zulässig
ist. Durch das Gesetz wurden mehrere Bereiche des Nationalparks
für die Muschelfischerei gesperrt, insbesondere das gesamte
Wattareal östlich der Weser innerhalb der Ruhezonen.
In der Koalitionsvereinbarung der niedersächsischen Regierungsparteien
vom März 2003 wurde erklärt, dass „...die Landesregierung
zur Existenzsicherung der niedersächsischen Betriebe der
Küsten- und Binnenfischerei die notwenigen Rahmenbedingungen
schaffen wird.“ In seiner Regierungserklärung betonte
Ministerpräsident Christian Wulff zudem die „... überdurchschnittliche
Bedeutung der niedersächsischen (...) Fischwirtschaft“.
Erklärtes Ziel der Landesregierung ist es, langfristig
die ökonomischen Interessen der Muschelfischereiwirtschaft
zu sichern. Unter gleichzeitiger Berücksichtigung einer
nachhaltigen Nutzung der ökologisch wertvollen Miesmuschelbestände
im Watt wurde 2004 der Bewirtschaftungsplan der Miesmuschelfischerei
im Nationalpark verabschiedet. Nach einer fünfjährigen Laufzeit wurde ein neuer überarbeiteter Bewirtschaftungsplan am 19.08.2009 verabschiedet.
Dieser wurde 2014 für weitere fünf Jahre verlängert und im August
2019 wurde der neue Bewirtschaftungsplan 2019 - 2023
verabschiedet.
Bewirtschaftungsplan
Hier zum runterladen:
Bewirtschaftungsplan
Miesmuschelfischerei im Nationalpark „Niedersächsisches
Wattenmeer“ (pdf)
Management
Suitbert Schmüdderich (COFAD) hat im Rahmen der
MSC-Rezertifizierung eine Bewertung des Miesmuschelmanagments in
Niedersachsen, hinsichtlich seiner Effizienz die Nachhaltigkeit
dieser Nutzung im Wattenmeer und Nationalpark sicherzustellen,
vorgenommen.
Hier zum runterladen:
Kurzbewertung Bewirtschaftungsplan (pdf)
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