Rechtliches

Überwachung

Die Muschelfischerei in Niedersachsen ist in vielfältiger Weise reglementiert und streng überwacht. Alle Muschelkutter haben seit 1999 auf freiwilliger Basis Fahrtenschreiber (Black-Box) an Bord, die alle Schiffsbewegungen und Fangaktivitäten aufzeichnen. Seit 2004 gibt es eine weitere gesetzlich vorgeschriebene Black Box an Bord, deren Informationen zweistündlich an die BLE (Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Außenstelle Hamburg), als übergeordnete Überwachungsbehörde der Fischerei, weitergegeben werden. Bei der Besatzmuschelfischerei werden zudem sämtliche Fangaktivitäten mit Orts- und Mengenangaben in Logbüchern für das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven festgehalten.

Aktivitäten, die im Zusammenhang mit der Speisemuschelernte, -anlandung und dem Verkauf stehen, werden in den Registrierscheinen der zuständigen kommunalen Veterinär- und Lebenmittelüberwachungsbehörden dokumentiert. Die Anlandeformulare der Fischereilogbücher der Europäischen Gemeinschaften werden dem Staatlichen Fischereiamt Bremerhaven zugeleitet.

 

Fischereigesetz und Küstenfischereiverordnung

Das Niedersächsische Fischereigesetz (Nds. FischG) von 1978 sowie die Niedersächsische Küstenfischereiordnung (Nds. KüFischO) von 2006 reglementieren die Anlage von Kulturen sowie die Fangaktivitäten der Muschelfischer. Das Antragsverfahren zur Besatzmuschelfischerei mit der Begutachtung jeder Muschelbank vor der Fischerei sowie Vorgaben bezüglich Schonzeiten und Mindestmaßen werden hier gesetzlich geregelt. (siehe Muschelfang)

 

Standpunkt der Landesregierung

Als erklärter Wille der niedersächsischen Landesregierung gilt, dass die Obergrenze von 4 Muschelfischereibetrieben mit 5 Kuttern und maximal 1.300 Hektar Kulturflächen in den niedersächsischen Küstengewässern nicht überschritten wird. Dies wurde bei der Verordnung zur Veränderung der Niedersächsischen Küstenfischereiverordnung 2013 berücksichtigt und festgeschrieben.

Bei der Novellierung des Nationalparkgesetzes (Gesetz zur Neufassung des Gesetzes über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“) 2001 wurde festgelegt, dass die Konsumwildmuschelfischerei ausschließlich aus ständig überfluteten Wattengebieten erfolgen darf und dass die Besatzmuschelfischerei „...nur im Rahmen eines Bewirtschaftungsplans, den die oberste Fischereibehörde gemeinsam mit der obersten Naturschutzbehörde erlässt...“ zulässig ist. Durch das Gesetz wurden mehrere Bereiche des Nationalparks für die Muschelfischerei gesperrt, insbesondere das gesamte Wattareal östlich der Weser innerhalb der Ruhezonen.

In der Koalitionsvereinbarung der niedersächsischen Regierungsparteien vom März 2003 wurde erklärt, dass „...die Landesregierung zur Existenzsicherung der niedersächsischen Betriebe der Küsten- und Binnenfischerei die notwenigen Rahmenbedingungen schaffen wird.“ In seiner Regierungserklärung betonte Ministerpräsident Christian Wulff zudem die „... überdurchschnittliche Bedeutung der niedersächsischen (...) Fischwirtschaft“.

Erklärtes Ziel der Landesregierung ist es, langfristig die ökonomischen Interessen der Muschelfischereiwirtschaft zu sichern. Unter gleichzeitiger Berücksichtigung einer nachhaltigen Nutzung der ökologisch wertvollen Miesmuschelbestände im Watt wurde 2004 der Bewirtschaftungsplan der Miesmuschelfischerei im Nationalpark verabschiedet. Nach einer fünfjährigen Laufzeit wurde ein neuer überarbeiteter Bewirtschaftungsplan am 19.08.2009 verabschiedet. Dieser wurde 2014 für weitere fünf Jahre verlängert und im August 2019 wurde der neue Bewirtschaftungsplan 2019 - 2023 verabschiedet.

 

Bewirtschaftungsplan

Hier zum runterladen:
Bewirtschaftungsplan Miesmuschelfischerei im Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ (pdf)

 

Management

Suitbert Schmüdderich (COFAD) hat im Rahmen der MSC-Rezertifizierung eine Bewertung des Miesmuschelmanagments in Niedersachsen, hinsichtlich seiner Effizienz die Nachhaltigkeit dieser Nutzung im Wattenmeer und Nationalpark sicherzustellen, vorgenommen.

Hier zum runterladen:
Kurzbewertung Bewirtschaftungsplan (pdf)